Satzung der DGII
A) Satzungsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beitrag
§ 5 Organe des Vereins, Beschlussfassung, Niederschrift
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Änderung der Satzung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Inkrafttreten
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B) Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, interventionelle und refraktive Chirurgie".
Die Gesellschaft ist eine überregionale Vereinigung von Personen, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der intraokularen
Implantation von Linsen sowie der Katarakt- und refraktiven Chirurgie des Auges beschäftigen und sich der deutschen Sprache
verbunden fühlen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein fördert die wissenschaftliche und praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der intraokularen Implantation von Linsen sowie der
Katarakt- und refraktiven Chirurgie des Auges durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen und durch
Anregungen wissenschaftlicher Arbeiten. Er pflegt die Fortbildung.
2) Der Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich
a) die Veranstaltung von Tagungen,
b) die Veröffentlichung der bei diesen Tagungen gehaltenen Vorträge in Tagungsberichten,
c) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachgesellschaften (ähnlicher Zielsetzung),
d) die Pflege persönlicher und fachlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander,
e) die Förderung von Forschungsaufgaben und der wissenschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.
3) Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine dem Satzungszweck widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der intraokularen Implantation von Linsen sowie
der Katarakt- und refraktiven Chirurgie des Auges tätig ist oder ein besonderes wissenschaftliches oder praktisches Interesse daran hat.
Bewerber richten einen formlosen Aufnahmeantrag an den Generalsekretär. Dabei sollen zwei ordentliche Mitglieder als Bürg en benannt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um diesen Verein oder um seine Ziele besonders verdient gemacht hat.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes.
4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Generalsekretär zu erklären ist,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand bleibt,
c) durch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
oder - bei einem Arzt - durch Entzug der Approbation,
d) durch den Tod.
4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Beitrag
1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
Einer Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Beitrages vorliegt.
2) Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten.
3) Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch andere Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht
auf Zeit befreit werden.
4) Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.
5) Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins, Beschlussfassung, Niederschrift
1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2) Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten
Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
3) Über jede Sitzung eines Organs wird vom Generalsekretär eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung
gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit vollem Stimmrecht an.
2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten durch schriftliche Einladung an die einzelnen Mitglieder einberufen.
Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens
drei Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Präsident des Vereins leitet die Mitgliederversammlung.
4) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich
unter der Angabe der Gründe vom Präsidenten verlangt.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Der Präsident des Vereins und der Sekretär berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands des Vereins,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
c) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
8) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die
Prüfung berichten. Einer der Prüfer darf Mitglied des Vorstands sein.
9) Den Mitgliedern ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, die Tätigkeit des
Vereins betreffende Wünsche zu äußern und Anregungen zu geben.
10) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten oder dem
Vizepräsidenten und dem Generalsekretär zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Generalsekretär
d) dem Schatzmeister
d) und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vizepräsident soll jeweils der vorausgegangene Präsident sein.
2) Der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt,
den Verein allein zu vertreten.
3) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren, den Sekretär und den Schatzmeister auf die Dauer von 4 Jahren. Für den Präsidenten und Vizepräsidenten ist eine einmalige Wiederwahl in dasselbe Amt zulässig. Für die anderen Vorstandsmitglieder ist eine mehrmalige Wiederwahl in dasselbe Amt zulässig.
Der Vorstand kann eigenständig für die Vorstandsarbeit einen Pressesprecher und einen Mittelsmann/ eine Mittelsfrau für die ESCRS benennen und bestellen bzw. auch wieder abberufen. Der Pressesprecher und der/die ESCRS-Mittler sind kooptierte Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht. Die Veränderungen im Vorstand sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
4) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das einmalige oder mehrmalige Recht einräumen, bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes den Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu ergänzen. Dieses Recht ist jederzeit widerruflich.
Der Vorstand muss in jedem Falle einstimmig entscheiden.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit von dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
6) Der Präsident des Vereins beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstands unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei
Wochen vor dem Sitzungstermin ein.
§ 8 Änderung der Satzung
1) Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder braucht nicht
eingeholt zu werden. § 33 BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Beschluss über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die
Änderungsanträge den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögen betreffen, sind von der Anmeldung zum
Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt auf Beeinträchtigung der Gemeinnützigkeit hin zu erörtern.
§ 9 Auflösung des Vereins
1) Für die Auflösung des Vereins gilt § 8 entsprechend.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins - nach Abdeckung
seiner Verbindlichkeiten - an die Gemeinnützige Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft Heidelberg e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Sollte die vorgenannte Gesellschaft bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nicht mehr
bestehen, fällt das verbleibende Restvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte
Stellen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben, wie der aufgelöste Verein, befassen, und zwar gleichfalls für steuerbegünstigte
Zwecke.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20. 6. 1986 in Gießen beschlossen worden.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde zuletzt geändert am 17. Februar 2018.
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