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Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation und refraktive Chirurgie
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24. Kongress der DGII 2010

Abstracts DGII 2010

X. Wissenschaftliche Sitzung: Qualitätsmanagement – Ergebnisse

R71

Qualitätsmanagement in der Vertragslandschaft


Adler U
Techniker Krankenkasse, Landesvertretung NRW, Düsseldorf

Die gesetzlichen Krankenkassen vereinbaren viele ihrer Leistungen
gemeinsam und einheitlich. Das heißt, sie unterscheiden sich weder
in Bezug auf die Auswahl der Leistungsinhalte noch auf die Auswahl
der Leistungserbringer. In diesem sogenannten Kollektivvertragsgeschäft
spielt die Qualität der Leistung eine untergeordnete Rolle.
Neben den gesetzlichen Regelungen in den §§135 ff SGB V können
die Krankenkassen die Qualität der Leistungserbringung in der
Regelversorgung nicht direkt beeinflussen. Zudem besteht bisher
keinerlei Verbindung zwischen der Qualität der Leistung und deren
Vergütung. So erhalten alle Leistungserbringer (einer Region) für
die Abrechnung der gleichen Leistung das gleiche Entgelt. Das heißt,
für die einzelne Krankenkasse besteht hier kein Gestaltungsspielraum.
Im Bereich der Einzel- bzw. Selektivverträge dagegen kann
eine gesetzliche Krankenkasse sowohl einzelne Leistungserbringer,
z.B. Krankenhäuser, Ärzte oder sonstige Leistungserbringer wie
Physiotherapeuten oder Hebammen, auswählen als auch bestimmte
Leistungsbereiche fördern. Gleichzeitig kann gemeinsam mit dem
Vertragspartner die Form der Vergütung gewählt werden; z.B. ist
eine ergebnis- bzw. qualitätsorientierte Vergütung denkbar. Diese
Möglichkeit der Einzelverträge nutzt die Techniker Krankenkasse
(TK) seit vielen Jahren, um Versorgung aktiv zu gestalten. Zu nennen
sind hier insbesondere die §§140 a ff SGB V "Verträge zur integrierten
Versorgung", in denen die TK mit leistungsstarken Partnern
Qualitätspartnerschaften schließt. Hierbei verpflichten sich alle
Leistungserbringer zur Einhaltung bestimmter Qualitätsparameter, zur
Durchsetzung von Qualitätsmaßnahmen sowie zu einer kontinuierlichen
Weiterentwicklung der Qualität. Eine große Herausforderung
ist dabei, für jeden neuen Vertrag die erforderliche Qualität zu
definieren und anhand verschiedener messbarer Kriterien zu
operationalisieren sowie mit einem angemessenen Preis zu verbinden. In
den Selektivverträgen der TK sind mittlerweile eine Vielzahl von
Qualitätsverbesserungen vereinbart. Beispielhaft genannt seien hier
die Indikationsstellungen bei chirurgischen Eingriffen, neue
diagnostische Verfahren wie z.B. die pH-Wert-Messung zur Vermeidung
von Frühgeburten, die Implementierung eines Fallmanagements in
Behandlungsnetzwerken, höhere apparativtechnische Anforderungen
oder auch die Schaffung von finanziellen Anreizen zur Erreichung
vereinbarter medizinischer Parameter. Grundlage sind dabei
neben Daten über die Behandlungsqualität gemäß der
Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) insbesondere auch
die Ergebnisse der TK-eigenen Befragung ihrer Versicherten nach einem
Krankenhausaufenthalt über deren Zufriedenheit mit verschiedenen
Qualitätsdimensionen, deren Ergebnisse im TK-Klinikführer veröffentlicht
werden.


Erschienen in:
Klin Monatsbl Augenheilkd 2010; 227: Suppl. 1, S1–S24
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York · ISSN 1431-634X